AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
FPZ Consulting GmbH / FPZ Healthcare

  1. Allgemeines
    1.1 Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden
    Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere
    Angebote, Kundenbestellungen und Auftragsbestätigungen sowie die Auftragsabwicklung per
    Lieferschein. Auch wenn sie nicht bei jedem Geschäftsgang mit unseren Kunden dauernd wiederholt
    werden, haben sie bleibenden Charakter.
    1.2 Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers widersprechen wir
    ausdrücklich. In Bestellungen eingedruckte oder maschinenschriftlich aufgenommene Hinweise auf
    Bedingungen des Bestellers haben uns gegenüber keine Wirkung. Die Annahme unserer Lieferungen
    gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.
    1.3 Alle Vereinbarungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
  2. Lieferumfang
    2.1 Unsere Angebote und die unserer Vertretungen sind freibleibend und bedürfen zu ihrer
    Gültigkeit unserer Bestätigung.
    2.2 Alle mit unseren Vertretern getroffene Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der
    Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters der Firma FPZ Consulting GmbH. Ohne diese Zustimmung
    sind unsere Vertreter nicht vertretungs-befugt.
    2.3 Der Lieferumfang wird in der Auftragsbestätigung bzw. dem Lieferschein abschließend
    aufgeführt.
  3. Unterlagen
    3.1 Alle Angaben in unseren Prospekten, Anzeigen, Preislisten, Katalogen und auf unserer Webpage
    bleiben technischen Änderungen und Verbesserungen vorbehalten und geben nur dann die
    vertragliche Beschaffenheit des Liefergegenstandes wider, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden
    ist.
    3.2 Alle Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung
    weder vervielfältigt noch Dritten weitergegeben oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu
    dem sie übergeben worden sind.
  4. Vorschriften im speziellen Anwendungsfall.
    Der Besteller hat den Lieferanten rechtzeitig vor Bestellung auf die Vorschriften und Normen
    aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführungen der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb
    des Liefergegenstandes sowie auf die Krankheits- und Unfallvergütung beziehen und im
    Anwendungsfall eingehalten werden müssen.
  5. Preise
    5.1 Alle Endkundenpreise verstehen sich ab Lager in EURO inkl. gesetzlicher MwSt. und ohne
    irgendwelche Abzüge. Großkundenpreise nach Vereinbarung aber grundsätzlich ohne gesetzliche
    MwSt.

Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr, Durchfuhr, Einfuhr- und andere
Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenfalls hat der Besteller alle
Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit
dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis dem Lieferanten
zurückzuerstatten, falls dieser hierfür leistungspflichtig geworden ist.
5.3 Der Lieferant behält sich vor, eine Preisanpassung in dem Verhältnis durchzuführen, in dem sich
die Selbstkosten des Lieferanten, insbesondere die Kosten von Fremdmaterialien, Löhnen oder
andere wirtschaftliche Parameter nach Vertragsschluss verändert haben. Zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses vorhersehbare Änderungen bleiben außer Betracht. Dem Kunden bleibt es
vorbehalten, von dem Vertrag zu-rückzutreten, wenn eine nach dieser Klausel zulässige
Preisanpassung für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

  1. Zahlungsbedingungen
    6.1 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Sitz des Lieferanten
    ohne Abzug von Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Gezahlt
    wird in der Regel per Vorkasse. Der Stichtag für eine vorher schriftlich vereinbarte Skontoabrechnung
    ist das Datum des Zahlungseingangs. Skontogewährung setzt die Erfüllung sämtlicher fälliger
    Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen voraus. Bei Überschreitung des Zahlungsziels
    werden unter dem Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in
    Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
    6.2 Ergeben Auskünfte oder andere Umstände eine Gefährdung der Ansprüche aus dem
    Liefervertrag, so ist ohne jede Entschädigungsverpflichtung, bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der
    Lieferantenansprüche aus Teilleistungen, der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
    der Kunde nicht innerhalb einer vom Lieferanten gesetzten Frist ausreichende Sicherheit leistet.
    Diese Sicherheitsvorleistung kommt auch zur Anwendung für Kunden, die bereits in der
    Vergangenheit mit ihren Zahlungsverpflichtungen säumig waren.
    6.3 Beanstandungen gegen die Rechnung müssen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach
    Rechnungseingang geltend gemacht werden, andernfalls gilt die Richtigkeit der Rechnung vom
    Kunden als anerkannt.
    6.4 Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur wegen schriftlich
    anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu.
  2. Eigentumsvorbehalt
    7.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
    Kontokorrenten), die dem Lieferanten aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig
    zustehen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Lieferanten. Verarbeitung oder Umbildung
    erfolgen stets für den Lieferanten als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Der Kunde
    bewahrt die Vorbehaltsware des Lieferanten für diesen unentgeltlich.
    7.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen
    Geschäftsverkehrs zu verarbeiten oder zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
    sind unzulässig. Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind dem
    Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, gleiches gilt für den Verlust oder die Beschädigung
    der Vorbehaltsware. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
    bzw. für die Vorbehaltsware erlange Surrogate tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in
    vollem Umfang an den Lieferanten ab. Der Lieferant ermächtigt den Kunden, diese abgetretenen
    Forderungen für Rechnung des Lieferanten und in eigenem Namen einzuziehen. Diese

Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt.
7.3 Nach seiner Wahl gibt der Lieferant gewährte Sicherheiten frei, wenn und soweit ihr Wert die
gesicherten Forderungen des Lieferanten einschließlich aller Nebenkosten um mehr als 20 %
übersteigt.

  1. Lieferzeit
    8.1 Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Zahlungseingangs auf dem Konto des Lieferanten
    FPZ Consulting GmbH oder nach Vereinbarung mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
    8.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten Angaben, die er für die
    Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder sie der Besteller nachträglich
    abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung oder Leistung verursacht; b) wenn Hindernisse
    auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann,
    ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind
    beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle,
    Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen der nötigen Rohmaterialien, Halb-oder
    Fertigfabrikate, Ausschusswerten von wichtigen Werkstücken, behördliche Maßnahmen oder
    Unterlassungen und Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen
    auszuführenden Arbeiten im Rückstand sind oder der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen,
    insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, nicht einhält.
  2. Verpackung
    Die Verpackung wird vom Lieferanten nicht besonders in Rechnung gestellt und nicht
    zurückgenommen, ausgenommen, wenn ihre Rückgabe an den Lieferanten vereinbart ist. In diesem
    Fall muss die Verpackung vom Besteller frei Haus an den Abgangsort zurückgeschickt werden.
  3. Übergang von Nutzen und Gefahr
    10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung auf den Besteller über.
    10.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs der verkauften Ware geht abweichend von § 447 Abs. 1
    BGB schon dann auf den Käufer über, wenn aufgrund eines Verschuldens des Käufers oder dessen
    Erfüllungsgehilfen ein Versand nicht zu dem vertragsmäßig bestimmten Zeitpunkt möglich ist. Von
    diesem Zeitpunkt an wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert.
  4. Versand, Transport und Versicherung
    11.1 Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind dem Lieferanten
    rechtzeitig bekannt zu geben.
    11.2 Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beanstandungen im
    Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder
    der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
    11.3 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie durch
    den Lieferanten zu besorgen ist, gilt sie als im Auftrag und für Rechnung und Gefahr des Bestellers
    abgeschlossen.
    11.4 Warenrücknahmen sind ohne Angabe von Gründen grundsätzlich nicht möglich.
  5. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

12.1 Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen so weit üblich vor Versand prüfen. Verlangt
der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu
bezahlen. Sie werden, soweit die Umstände es zulassen, in den Werkstätten des Lieferanten
vorgenommen.
12.2 Gegenüber Kaufleuten gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Nicht-
kaufmännische Kunden haben gelieferte Ware nach Empfang auf offensichtliche Mängel hin zu
überprüfen und diese innerhalb angemessener Frist dem Lieferanten schriftlich anzuzeigen. Diese
Anzeige gilt regelmäßig dann als rechtzeitig abgegeben, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt
der Lieferung zur Post gegeben wurde. Versäumt der Kunde die rechtzeitige Anzeige eines Mangels,
gilt die Ware als genehmigt. § 377 HGB ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden.
12.3 Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden
Bedingungen bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.
12.4 Angaben der Firma FPZ Consulting GmbH zu dem Liefergegenstand haben ausschließlich
informierenden Charakter und stellen keine Beschaffenheits-, Haltbarkeitszusicherungen bzw.
–Garantien da.

  1. Mängelansprüche
    13.1 Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung
    hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder vom
    Vertrag zurück zutreten.
    13.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderungen des Bestellers alle Teile der
    Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials oder mangelhafter
    Ausführung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als
    möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des
    Lieferanten. Der Lieferant trägt dabei die in seinem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung und
    des Ersatzes der schadhaften Teile. Vom Lieferanten nicht übernommen werden die Ausbau- und
    Wiedereinbaukosten, Reise-, Transportkosten von und zur Baustelle, Montagekosten und Kosten an
    Dritte aller Art.
    13.3 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind alle Schäden, die
    nicht nachweisbar infolge mangelhafter Ausführung der Lieferungen oder Leistungen entstanden
    sind.
    13.4 Über Ziff. 13.1 hinausgehende Ansprüche des Bestellers, soweit diese nicht aus einer
    Garantieübernahme resultieren, sind vorbehaltlich Ziff. 14. ausgeschlossen.
    13.5 Die Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten seit Lieferung der Kaufsache.
  2. Haftung
    14.1 Die Haftung des Bestellers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern
    diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
    der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt
    sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Bestellers.
    14.2 Soweit der Besteller gemäß Ziff.
    14.1 wegen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten dem Grunde nach haftet, ist die Haftung
    begrenzt auf den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  3. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    15.1 Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten für alle Streitigkeiten aus dem
    Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz, soweit entweder der Besteller ein Vollkaufmann ist oder
    seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht in Deutschland hat.
    15.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen deutschen Recht. Auf ein Vertragsverhältnis
    finden ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung.
    15.3 Salvatorische Klausel
    Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein
    oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Das gleiche gilt,
    falls sich herausstellt, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen
    Bestimmungen ist eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Vertragsparteien
    Gewollten am nächsten kommt; gleiches gilt im Fall einer Lücke.