Allgemeine Geschäftsbedingungen
FPZ Consulting GmbH / FPZ Healthcare
- Allgemeines
1.1 Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere
Angebote, Kundenbestellungen und Auftragsbestätigungen sowie die Auftragsabwicklung per
Lieferschein. Auch wenn sie nicht bei jedem Geschäftsgang mit unseren Kunden dauernd wiederholt
werden, haben sie bleibenden Charakter.
1.2 Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers widersprechen wir
ausdrücklich. In Bestellungen eingedruckte oder maschinenschriftlich aufgenommene Hinweise auf
Bedingungen des Bestellers haben uns gegenüber keine Wirkung. Die Annahme unserer Lieferungen
gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.
1.3 Alle Vereinbarungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. - Lieferumfang
2.1 Unsere Angebote und die unserer Vertretungen sind freibleibend und bedürfen zu ihrer
Gültigkeit unserer Bestätigung.
2.2 Alle mit unseren Vertretern getroffene Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der
Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters der Firma FPZ Consulting GmbH. Ohne diese Zustimmung
sind unsere Vertreter nicht vertretungs-befugt.
2.3 Der Lieferumfang wird in der Auftragsbestätigung bzw. dem Lieferschein abschließend
aufgeführt. - Unterlagen
3.1 Alle Angaben in unseren Prospekten, Anzeigen, Preislisten, Katalogen und auf unserer Webpage
bleiben technischen Änderungen und Verbesserungen vorbehalten und geben nur dann die
vertragliche Beschaffenheit des Liefergegenstandes wider, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden
ist.
3.2 Alle Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung
weder vervielfältigt noch Dritten weitergegeben oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu
dem sie übergeben worden sind. - Vorschriften im speziellen Anwendungsfall.
Der Besteller hat den Lieferanten rechtzeitig vor Bestellung auf die Vorschriften und Normen
aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführungen der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb
des Liefergegenstandes sowie auf die Krankheits- und Unfallvergütung beziehen und im
Anwendungsfall eingehalten werden müssen. - Preise
5.1 Alle Endkundenpreise verstehen sich ab Lager in EURO inkl. gesetzlicher MwSt. und ohne
irgendwelche Abzüge. Großkundenpreise nach Vereinbarung aber grundsätzlich ohne gesetzliche
MwSt.
Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr, Durchfuhr, Einfuhr- und andere
Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenfalls hat der Besteller alle
Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit
dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis dem Lieferanten
zurückzuerstatten, falls dieser hierfür leistungspflichtig geworden ist.
5.3 Der Lieferant behält sich vor, eine Preisanpassung in dem Verhältnis durchzuführen, in dem sich
die Selbstkosten des Lieferanten, insbesondere die Kosten von Fremdmaterialien, Löhnen oder
andere wirtschaftliche Parameter nach Vertragsschluss verändert haben. Zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses vorhersehbare Änderungen bleiben außer Betracht. Dem Kunden bleibt es
vorbehalten, von dem Vertrag zu-rückzutreten, wenn eine nach dieser Klausel zulässige
Preisanpassung für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
- Zahlungsbedingungen
6.1 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Sitz des Lieferanten
ohne Abzug von Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Gezahlt
wird in der Regel per Vorkasse. Der Stichtag für eine vorher schriftlich vereinbarte Skontoabrechnung
ist das Datum des Zahlungseingangs. Skontogewährung setzt die Erfüllung sämtlicher fälliger
Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen voraus. Bei Überschreitung des Zahlungsziels
werden unter dem Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in
Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
6.2 Ergeben Auskünfte oder andere Umstände eine Gefährdung der Ansprüche aus dem
Liefervertrag, so ist ohne jede Entschädigungsverpflichtung, bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der
Lieferantenansprüche aus Teilleistungen, der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
der Kunde nicht innerhalb einer vom Lieferanten gesetzten Frist ausreichende Sicherheit leistet.
Diese Sicherheitsvorleistung kommt auch zur Anwendung für Kunden, die bereits in der
Vergangenheit mit ihren Zahlungsverpflichtungen säumig waren.
6.3 Beanstandungen gegen die Rechnung müssen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach
Rechnungseingang geltend gemacht werden, andernfalls gilt die Richtigkeit der Rechnung vom
Kunden als anerkannt.
6.4 Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur wegen schriftlich
anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu. - Eigentumsvorbehalt
7.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrenten), die dem Lieferanten aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig
zustehen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Lieferanten. Verarbeitung oder Umbildung
erfolgen stets für den Lieferanten als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Der Kunde
bewahrt die Vorbehaltsware des Lieferanten für diesen unentgeltlich.
7.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehrs zu verarbeiten oder zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
sind unzulässig. Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind dem
Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, gleiches gilt für den Verlust oder die Beschädigung
der Vorbehaltsware. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
bzw. für die Vorbehaltsware erlange Surrogate tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in
vollem Umfang an den Lieferanten ab. Der Lieferant ermächtigt den Kunden, diese abgetretenen
Forderungen für Rechnung des Lieferanten und in eigenem Namen einzuziehen. Diese
Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt.
7.3 Nach seiner Wahl gibt der Lieferant gewährte Sicherheiten frei, wenn und soweit ihr Wert die
gesicherten Forderungen des Lieferanten einschließlich aller Nebenkosten um mehr als 20 %
übersteigt.
- Lieferzeit
8.1 Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Zahlungseingangs auf dem Konto des Lieferanten
FPZ Consulting GmbH oder nach Vereinbarung mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
8.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten Angaben, die er für die
Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder sie der Besteller nachträglich
abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung oder Leistung verursacht; b) wenn Hindernisse
auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann,
ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind
beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle,
Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen der nötigen Rohmaterialien, Halb-oder
Fertigfabrikate, Ausschusswerten von wichtigen Werkstücken, behördliche Maßnahmen oder
Unterlassungen und Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen
auszuführenden Arbeiten im Rückstand sind oder der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen,
insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, nicht einhält. - Verpackung
Die Verpackung wird vom Lieferanten nicht besonders in Rechnung gestellt und nicht
zurückgenommen, ausgenommen, wenn ihre Rückgabe an den Lieferanten vereinbart ist. In diesem
Fall muss die Verpackung vom Besteller frei Haus an den Abgangsort zurückgeschickt werden. - Übergang von Nutzen und Gefahr
10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung auf den Besteller über.
10.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs der verkauften Ware geht abweichend von § 447 Abs. 1
BGB schon dann auf den Käufer über, wenn aufgrund eines Verschuldens des Käufers oder dessen
Erfüllungsgehilfen ein Versand nicht zu dem vertragsmäßig bestimmten Zeitpunkt möglich ist. Von
diesem Zeitpunkt an wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert. - Versand, Transport und Versicherung
11.1 Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind dem Lieferanten
rechtzeitig bekannt zu geben.
11.2 Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beanstandungen im
Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder
der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
11.3 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie durch
den Lieferanten zu besorgen ist, gilt sie als im Auftrag und für Rechnung und Gefahr des Bestellers
abgeschlossen.
11.4 Warenrücknahmen sind ohne Angabe von Gründen grundsätzlich nicht möglich. - Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen
12.1 Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen so weit üblich vor Versand prüfen. Verlangt
der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu
bezahlen. Sie werden, soweit die Umstände es zulassen, in den Werkstätten des Lieferanten
vorgenommen.
12.2 Gegenüber Kaufleuten gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Nicht-
kaufmännische Kunden haben gelieferte Ware nach Empfang auf offensichtliche Mängel hin zu
überprüfen und diese innerhalb angemessener Frist dem Lieferanten schriftlich anzuzeigen. Diese
Anzeige gilt regelmäßig dann als rechtzeitig abgegeben, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt
der Lieferung zur Post gegeben wurde. Versäumt der Kunde die rechtzeitige Anzeige eines Mangels,
gilt die Ware als genehmigt. § 377 HGB ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden.
12.3 Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden
Bedingungen bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.
12.4 Angaben der Firma FPZ Consulting GmbH zu dem Liefergegenstand haben ausschließlich
informierenden Charakter und stellen keine Beschaffenheits-, Haltbarkeitszusicherungen bzw.
–Garantien da.
- Mängelansprüche
13.1 Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung
hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder vom
Vertrag zurück zutreten.
13.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderungen des Bestellers alle Teile der
Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials oder mangelhafter
Ausführung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als
möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des
Lieferanten. Der Lieferant trägt dabei die in seinem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung und
des Ersatzes der schadhaften Teile. Vom Lieferanten nicht übernommen werden die Ausbau- und
Wiedereinbaukosten, Reise-, Transportkosten von und zur Baustelle, Montagekosten und Kosten an
Dritte aller Art.
13.3 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind alle Schäden, die
nicht nachweisbar infolge mangelhafter Ausführung der Lieferungen oder Leistungen entstanden
sind.
13.4 Über Ziff. 13.1 hinausgehende Ansprüche des Bestellers, soweit diese nicht aus einer
Garantieübernahme resultieren, sind vorbehaltlich Ziff. 14. ausgeschlossen.
13.5 Die Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten seit Lieferung der Kaufsache. - Haftung
14.1 Die Haftung des Bestellers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern
diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt
sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Bestellers.
14.2 Soweit der Besteller gemäß Ziff.
14.1 wegen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten dem Grunde nach haftet, ist die Haftung
begrenzt auf den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. - Gerichtsstand und anwendbares Recht
15.1 Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten für alle Streitigkeiten aus dem
Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz, soweit entweder der Besteller ein Vollkaufmann ist oder
seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht in Deutschland hat.
15.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen deutschen Recht. Auf ein Vertragsverhältnis
finden ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung.
15.3 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein
oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Das gleiche gilt,
falls sich herausstellt, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen
Bestimmungen ist eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Vertragsparteien
Gewollten am nächsten kommt; gleiches gilt im Fall einer Lücke.
